AGB

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Allgemeine und Besondere Geschäftsbedingungen der DocCheck agency AG, DocCheck planning GmbH und DocCheck health share GmbH

Stand 09/2024

AGB für Digital & Classic Communication

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der DocCheck agency AG, DocCheck planning GmbH und DocCheck health share GmbH

Präambel

     (1) Die DocCheck agency AG (HRB 20862), DocCheck planning GmbH (HRB 107577) und die DocCheck health share GmbH (HRB 238593), Vogelsanger Straße 66, D-50823 Köln, (nachfolgend „DocCheck“) befassen sich vor allem auf dem Gebiet der Neuen Medien mit der Konzeption und Realisierung von Internetauftritten sowie Intra- und Extranetanwendungen. Diese Leistungen können unter anderem die inhaltliche und technische Konzeption, das Screendesign, die Programmierung, das Hosting und Application Service Providing, die Überlassung von SecondLevelDomains, die Betreuung und Implementation von Administrationtools, e- commerce-Lösungen und weiteren komplexen daten- bankgestützten Anwendungen sowie die Kundenberatung umfassen.
     (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ regeln in Ergänzung einzelvertraglicher Bestimmungen die Rechtsbeziehungen zwischen DocCheck und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“).

Abschnitt I – Allgemeines

§ 1 Angebote
Angebote von DocCheck sind freibleibend. Irrtümer behält sich DocCheck ausdrücklich vor.

§ 2 Leistungsumfang
     (1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag mit seinen Anlagen einschließlich etwaiger in den jeweiligen Einzelvertrag einbezogener besonderer Geschäftsbedingungen, sowie gegebenenfalls den Pflichtenheften und diesen AGB. Die von DocCheck zu erbringende Gesamtleistung wird nachfolgend auch als „Produkt“ bezeichnet.
     (2) Der Leistungsbeginn richtet sich nach der einzelvertraglichen Regelung.
     (3) Ein bestimmter Werbeerfolg wird von DocCheck nicht geschuldet.

§ 3 Projektabwicklung
     (1) Auf Grundlage der Bedürfnisse des Kunden erstellt DocCheck eine Leistungsbeschreibung, die den Inhalt des von DocCheck zu erbringenden Leistungsumfanges abschließend darstellt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Inhalt dieser Leistungsbeschreibung unverzüglich zu widersprechen; unterlässt er dies, gilt der Inhalt der Leistungsbeschreibung als genehmigt.
     (2) Die Parteien benennen jeweils einen verantwortlichen Leiter als Ansprechpartner für das Projekt (nachfolgend„Projektleiter“). Die Projektleiter stimmen die inhaltliche und terminliche Planung und Durchführung des Vorhabens in regelmäßigen Projektleiterbesprechungen ab. DocCheck erstellt über diese Besprechungen Ergebnisprotokolle. Der Kunde ist verpflichtet, dem Inhalt eines Protokolls innerhalb von drei (3) Werktagen nach Erhalt zu widersprechen; unterlässt er dies, gilt der Inhalt des Protokolls als genehmigt.
     (3) Ein detaillierter Terminplan wird bei Projektstart erarbeitet. Er bildet die Grundlage für die Steuerung der Projekttermine und ist laufend fortzuschreiben. In dem Terminplan sollen auch die Termine für die Projektleiterbesprechungen festgelegt werden.
     (4) Die Durchführung der Arbeiten und die Feinabstimmung der Inhalte erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden. Die abschließende Entscheidung über die konkrete Art der Durchführung der zu erbringenden Leistungen liegt bei DocCheck. DocCheck übernimmt keine Verantwortung dafür, dass der Kunde die Ziele, die er mit den von DocCheck erbrachten Leistungen und Ergebnissen verfolgt, tatsächlich erreicht.

§ 4 Mitwirkungspflichten
     (1) Der Kunde ist verpflichtet, den von DocCheck mit der Leistungserbringung beauftragten Mitarbeitern jegliche Unterstützung bei Arbeiten im Betrieb des Kunden zu gewähren.
     (2) Der Projektleiter des Kunden ist für die Bereitstellung, Richtigkeit und Vollständigkeit aller Informationen, Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel, die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt werden, und für die Herstellung des Kontaktes zu seinen Fachabteilungen verantwortlich. Er ist weiter dafür verantwortlich, dass notwendige Entscheidungen des Kunden zeitgerecht getroffen werden.
     (3) Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden und seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig im erforderlichen Umfang und für DocCheck kostenfrei erbracht werden.
     (4) Falls der Kunde seiner Mitwirkungspflicht trotz angemessener Nachfristsetzung nicht oder nicht ausreichend nachkommt, hat er die daraus entstehenden Folgen, wie etwa Mehraufwand oder Verzögerungen der Leistungen von DocCheck zu tragen. Der Kunde ist in diesem Fall ferner verpflichtet, DocCheck den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Während der Dauer der Verzögerung ist DocCheck von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Einzelvertrag und diesen AGB befreit.

Abschnitt II – Vergütung, Abrechnung und Fälligkeit

§ 5 Höhe der Vergütung
     (1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag in Verbindung mit der jeweils aktuellen Preisliste.
     (2) Im Einzelvertrag angegebene Schätzungen des voraussichtlich erforderlichen Leistungsumfanges sind unverbindlich. Sie beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls DocCheck im Laufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird DocCheck den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Kunden wird DocCheck die dem Schätzpreis zugrunde liegenden Leistungs- und Mengenansätze nicht überschreiten.
     (3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der bei Leistungserbringung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.
     (4) Reisekosten einschließlich Unterbringung und sonstiger Auslagen werden dem Kunden nach Maßgabe der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Liste „Leistungen und Preise“ in Rechnung gestellt.

§ 6 Abrechnung und Fälligkeit
     (1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelvertrag rechnet DocCheck über die erbrachten Leistungen monatlich nachträglich ab.
     (2) Bei Geldschulden, ist DocCheck berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozent über dem Basiszinssatz zu erheben, sofern keine Verbraucher am Rechtsgeschäft beteiligt sind. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche sowie eines höheren Zinsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
     (3) Die Stornierung eines bereits erteilten Einzelvertrages berechtigt DocCheck, 40% des Auftragswertes (Honorar ohne Fremdleistungen) bei noch nicht begonnener Leistungserbringung oder 40% des Auftragsrestwert (Honorarwert ohne Fremdleistung) bei bereits begonnener Leistungserbringung, in Rechnung zu stellen.
     (4) Im Übrigen finden die in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Liste „Leistungen und Preise“ aufgeführten Zahlungsbedingungen Anwendung.

Abschnitt III – Gewährleistung, Haftung, Verzug und Verjährung

§ 7 Allgemeine Gewährleistung
     (1) Garantien für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werks gelten nur dann als übernommen, wenn sie von DocCheck ausdrücklich und schriftlich als übernommen bezeichnet werden.
     (2) Sofern nicht vorstehend oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wird, gewährleistet DocCheck die Tauglichkeit ihrer Leistungen zum vertragsgemäßen Gebrauch, der sich ausschließlich aus der bei Leistungserbringung gültigen und dem Kunden zur Verfügung gestellten Leistungsbeschreibung ergibt.
     (3) Im Fall erheblicher Abweichungen der von DocCheck erbrachten Leistungen von dieser Leistungsbeschreibung ist DocCheck, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, zur Nachbesserung verpflichtet. Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn ein Gebrauch der von DocCheck erbrachten Leistungen zu dem in der Leistungsbeschreibung vorgesehen Zweck wirtschaftlich sinnvoll nicht oder nur mit unzumutbaren Einschränkungen möglich ist. Erst wenn es DocCheck innerhalb einer angemessenen Frist nicht gelingt, die erheblichen Abweichungen durch Nachbesserung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden eine vertragsgemäße Nutzung der von DocCheck erbrachten Leistungen ermöglicht wird, kann der Kunde die nach dem Einzelvertrag für diese Leistung zu zahlende Vergütung in dem Maße mindern, als zum Zeitpunkt der Leistungserbringung der Wert der fehler- haften Leistung zu dem Wert der fehlerfreien Leistung gestanden haben würde.
     (4) Anstelle und unter den Voraussetzungen der Herabsetzung der Vergütung kann der Kunde den Einzelvertrag in Bezug auf die jeweilige Leistung fristlos kündigen. Im Fall einer solchen Kündigung hat der Kunde den Wert der Nutzung der Leistung bis zu diesem Zeitpunkt zu vergüten. Die Verpflichtung zur Nachbesserung sowie das Recht zur Herabsetzung der Vergütung und zur Kündigung enden vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung sechs Monate nach Abnahme der Leistung, sofern nicht das Gesetz eine kürzere Frist vorschreibt.
     (5) Ungeachtet der vorstehenden Rechte und Pflichten des Kunden hat DocCheck jederzeit auch nach Ablauf der Gewährleistungs- und sonstigen Verjährungsfristen das Recht, von sich aus Nachbesserungen vorzunehmen. Verweigert der Kunde für diesen Zweck seine Mitwirkung, so verliert er sämtliche sonst etwa gegen DocCheck noch bestehenden Rechte auf Rücktritt und Minderung sowie Ansprüche auf Erfüllung und Schadenersatz.

§ 8 Allgemeine Haftung
     (1) DocCheck haftet für Personenschäden sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der DocCheck oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden oder das Fehlen garantierter Beschaffenheiten verursacht wurden. Darüber hinaus haftet DocCheck unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdender Weise durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der DocCheck verursacht wurden.
     (2) Die Haftung von DocCheck ist auf den durch die jeweilige Leistung verursachten typischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen DocCheck bei Vertragsabschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. DocCheck haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Ansprüche Dritter.
     (3) Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet DocCheck nur, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre und soweit die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
     (4) DocCheck übernimmt ferner keine Haftung dafür, dass der Kunde im Rahmen der Nutzung der Leistungen nicht gegen einschlägige rechtliche Bestimmungen, wie z.B. die Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO), das Gesetz gegen den Unterlauteren Wettbewerb (UWG), das Telemediengesetz (TMG), das Markengesetz (MarkenG) oder andere einschlägige Bestimmungen, verstößt. DocCheck bietet an, das Produkt auf Kosten des Kunden durch auf diesen Rechtsgebieten erfahrene Rechtsanwälte überprüfen zu lassen. Die Einzelheiten einer solchen Prüfung sind gesondert zu vereinbaren.
     (5) Übertragungswege im Internet sind nicht gegen unbefugten Zugriff Dritter gesichert. Damit besteht für technisch hinreichend versierte Teilnehmer im Internet die Möglichkeit, auf fremde Daten zuzugreifen, diese zu lesen und zu bearbeiten. Der Kunde trägt die hiermit verbundenen Risiken. DocCheck übernimmt für Folgen eines etwaigen Zugriffs Dritter keine Haftung.
     (6) DocCheck übernimmt keine Haftung für außerhalb ihres vertraglich übernommen Verantwortungsbereichs liegende Ereignisse und Umstände; dies gilt insbesondere für die Leistungen der Deutschen Telekom und an- derer Dienstanbieter, für die Funktionsfähigkeit von Routern außerhalb des DocCheck-eigenen Netzwerkes sowie für den Zustand des Glasfasernetzes.
     (7) DocCheck übernimmt ferner keine Haftung für Folgen, die sich daraus ergeben, dass DocCheck von Kundenseite zur Verfügung gestellte Inhalte in ihre Leistungen einbezieht. Insbesondere haftet DocCheck nicht für die Folgen mangelnder Interoperabilität dieser vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte.
     (8) DocCheck übernimmt keine Haftung für die patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des gelieferten Produkts.
     (9) Die vorbezeichneten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der DocCheck. Die Haftung für die von solchen Mitarbeitern und Beauftragten verursachten Schäden ist auch bei Vorsatz und Fahrlässigkeit auf den durch die jeweiligen Leistungen verursachten typischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen DocCheck bei
Vertragsabschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. DocCheck haftet nicht für Schäden die durch fahrlässige Verletzungen einer nichtwesentlichen Vertragspflicht von einem Mitarbeiter oder Beauftragten der DocCheck verursacht worden sind.

§ 9 Verzug
Kommt DocCheck mit der Erfüllung einer Hauptleistungspflicht in Verzug, ist der Kunde berechtigt, nach einer Karenzzeit von einer Woche für jede weitere volle Woche, die sich DocCheck in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der gemäß § 5 auf diese Leistung entfallen- den Nettovergütung, höchstens jedoch 10 % dieser Nettovergütung, zu fordern. Die Geltendmachung weitergehender Ersatzansprüche wegen eines Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen.

§ 10 Verjährung
Ansprüche der DocCheck gegen den Kunden aus einer Verletzung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte verjähren sechs Jahre nach ihrer Entstehung. Die Verjährung aller anderen Ansprüche von DocCheck gegen den Kunden aus dem Einzelvertrag in Verbindung mit seinen Anlagen und diesen AGB richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Abschnitt IV – Verschiedenes

§ 11 Nutzungsrechte
     (1) DocCheck überlässt Kunde grundsätzlich exklusiv die unbeschränkte und unbefristete Nutzung der Arbeitsergebnisse für die Gebiete Deutschland, Österreich und Schweiz, unabhängig von der Dauer und dem Umfang der Zusammenarbeit soweit die Leistung vom Kunden vollständig gemäß der jeweiligen Einzelbestellung bezahlt wurde. Ausdrücklich eingeschlossen ist die Nutzung in allen elektronischen Medien, z.B. Online-Nutzung in Datenbanken oder im Internet. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von DocCheck. Alle übertragbaren urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und sonstigen Verwertung der unter diese AGB fallende Leistungen gehen ohne jede Einschränkung nach Zeit, Umfang, Verwendungszweck und Medium im Zeitpunkt der Vergütung auf Kunde über, einschließlich des Vortrags-, Aufführungs- oder Vorführungsrechtes, des Senderechtes und des Rechtes zur Wiedergabe von Funksendungen.
     (2) Rechte an von DocCheck selbst entwickelten Frameworks verbleiben bei DocCheck. DocCheck gewährt Kunde für solche Frameworks ein einfaches Nutzungsrecht, zeitlich begrenzt bis zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrages.
     (3) Eine Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt nicht für Leistungen im Rahmen von Pitches und Konzept- oder Wettbewerbspräsentationen,
     (4) unabhängig davon, ob für die Präsentation ein Honorar vereinbart ist oder nicht. Soweit die Leistung der Agentur die Erstellung einer Gesamtkonzeption, wie z.B. einer Kampagne, umfasst, erfolgt die Rechteübertragung für die einzelnen umgesetzten Maßnahmen. Die Übertragung der Rechte an der übergreifenden Konzeption sind ggf. separat zu vereinbaren.
     (5) DocCheck stellt digitale Leistungen in solcher Form zur Verfügung, dass das Werk in der definierten Umgebung die gestellten Anforderungen erfüllt. DocCheck ist nach seiner Wahl berechtigt, den Programmcode in offener oder geschlossener, in geschützter oder ungeschützter, in editierbarer oder nicht editierbarer Form zum Einsatz zu bringen. DocCheck ist keinesfalls verpflichtet, den Sourcecode offen zu legen oder auszuhändigen.

§ 12 Subunternehmer
DocCheck ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der Leistungen zu beauftragen.

§ 13 Übertragbarkeit
DocCheck ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit auch ohne Zustimmung des Kunden auf einen Dritten zu übertragen. DocCheck und der Dritte sind verpflichtet, dem Kunden von einer solchen Übertragung gemeinsam schriftlich Mitteilung zu machen.

§ 14 Datenschutz, Vertraulichkeit, Referenzkunden
     (1) Die Parteien werden Informationen oder Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als solche erkennbar sind, geheim halten. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) fallen. Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und dar- über hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weitergeben. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter entsprechend unterweisen und in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichten.
     (2) DocCheck ist berechtigt, den Kunden öffentlich als Referenzkunden zu benennen.
     (3) DocCheck ist berechtigt, das für den Kunden hergestellte Produkt als Referenz zu nutzen.

§ 15 Höhere Gewalt
     (1) Bei Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere bei behördlichen Verfügungen, Handlungen der Deutschen Telekom und der mit ihr verbundenen Unternehmen, Streiks, Aussperrungen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) und ähnlichen Ereignissen, die außerhalb der Einflusssphäre der betroffenen Partei liegen, ist diese für die Dauer und im Umfang des Ereignisses von ihren Leistungspflichten aus dem Einzelvertrag, seinen Anlagen und diesen AGB befreit. Die betroffene Partei wird die andere unverzüglich über Art und voraussichtliche Dauer des Ereignisses informieren.

§ 16 Sonstiges
     (1) In Verbindung mit dem jeweiligen Einzelvertrag und seinen Anlagen regeln diese AGB einschließlich etwaiger in den jeweiligen Einzelvertrag einbezogener besonderer Geschäftsbedingungen sowie gegebenenfalls den Pflichtenheften die Verhältnisse zwischen den Parteien abschließend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
     (2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Einzelvertrages, seiner Anlagen sowie dieser AGB sollen zu Beweiszwecken in Schriftform erfolgen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Regelung.
     (3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnorm des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtstand ist Köln.
     (4) Sollten einzelne Bestimmungen des Einzelvertrages, seiner Anlagen sowie dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hier- durch die Gültigkeit des Einzelvertrages, seiner Anlagen sowie dieser AGB im Übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in dem Einzelvertrag, seinen Anlagen sowie diesen AGB zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Einzelvertrag, seine Anlagen oder diese AGB eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.

AGB für ASP

Besondere Geschäftsbedingungen für Application Service Providing der DocCheck agency AG, DocCheck planning GmbH und DocCheck health share GmbH

Präambel
Diese Besonderen Geschäftsbedingungen regeln in Ergänzung einzelvertraglicher Bestimmungen sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen von DocCheck („Digital & Classic Communication AGB“) die Rechtsbeziehungen zwischen DocCheck und dem jeweiligen Vertragspartner. Die Bestimmungen dieser Besonderen Geschäftsbedingungen haben im Fall einander widersprechender Regelungen Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 1 Angebote
Angebote von DocCheck sind freibleibend. Irrtümer behält sich DocCheck ausdrücklich vor.

§ 2 Leistungsumfang
     (1) DocCheck gewährt dem Kunden Zugang zu einzelvertraglich spezifizierten Anwendungen und Daten, die auf Servern der DocCheck und Dritter zur Nutzung durch den Kunden bereitgehalten werden („bereitgehaltene Anwendungen“). Art, Umfang und Dauer der hiermit verbundenen Nutzungsberechtigung ergeben sich aus dem Einzelvertrag sowie den Nutzungsbedingungen der Urheber und Lizenzinhaber dieser Anwendungen.
     (2) Sofern einzelvertraglich keine bestimmte Vertragsdauer festgelegt ist, gilt der Einzelvertrag als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann jeweils mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber der jeweils anderen Partei gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 3 Verfügbarkeit, Zugriff, Firewalls
     (1) DocCheck hält die bereitgehaltenen Anwendungen auf DocCheck-Servern im Jahresdurchschnitt während 99 % der Zeit verfügbar. Die Internetanbindung der DocCheck-Server erfolgt über eine 100 MBit-Leitung mit einer Redundanz von 2 MBit. Die weiteren technischen Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
     (2) Die bereitgehaltenen Anwendungen werden durch den allgemeinen technischen Fortschritt entsprechende Einrichtungen vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt und durch backup-Kopien gesichert. Gleichwohl kann ein Einbruch in das System durch Unbefugte („Hacker“) anerkanntermaßen nicht völlig ausgeschlossen werden.
     (3) Zugriffsverweigerungen zufolge eines Hackereinbruchs, Computervirus oder aufgrund vergleichbarer Ereignisse (z.B. denial of service attack) werden für die Berechnung der jährlichen Verfügbarkeit und Zugriffsgeschwindigkeit gemäß Abs. 1 nicht berücksichtigt.

§ 4 Passwort
     (1) Für den Zugriff auf die bereitgehaltenen Anwendungen stellt DocCheck dem Kunden ein Passwort zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, dieses vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er trägt die ausschließliche Verantwortung für die Folgen eines unbefugten Gebrauchs.
     (2) Der Kunde stellt DocCheck von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die DocCheck durch Verletzung der in Abs. 1 bestimmten Pflichten entstehen.
     (3) Wird auf bereitgehaltene Anwendungen unter Verwendung des Passwortes zugegriffen, so werden diese Zugriffszeiten den Kunden zugerechnet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass es sich
          (i) bei dem Zugriff um den eines unbefugten Dritten handelt und dass
          (ii) der Dritte nicht aus der Sphäre des Kunden von dem Passwort Kenntnis erlangt hat.

§ 5 Haftung
     (1) Für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit sowie Fehler- und Virenfreiheit der bereitgehaltenen Anwendungen, die auf von DocCheck betreuten Servern bereitgehalten werden, haftet DocCheck vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen im Rahmen der allgemeinen Haftung gemäß § 8 der Digital & Classic Communication AGB. Für bereitgehaltene Anwendungen, die auf nicht von DocCheck betreuten Servern bereit- gehalten werden, übernimmt DocCheck grundsätzlich keine Haftung für die in Satz 1 genannten Merkmale.
     (2) DocCheck übernimmt keine Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden und für Folgeschäden ein- schließlich entgangenen Gewinn, die dem Kunden durch unbefugten Zugriff Dritter auf die bereitgehaltenen Anwendungen und Daten und/oder die Daten des Kunden entstehen.

§ 6 Kundeneigene Anwendungen und Daten, Haftung des Kunden
     (1) Soweit die bereitgehaltenen Anwendungen dem Kunden die Möglichkeit gewähren, eigene Anwendungen und/oder Daten auf Servern der DocCheck oder Dritter zu speichern, ist der Kunde für die sich aus der Nutzung dieser Anwendungen und/oder Daten ergebenden Folgen selbst verantwortlich.
     (2) Der Kunde haftet dafür, dass seine Anwendungen und/oder Daten
          – nicht gegen geltendes Recht verstoßen und keinen sittenwidrigen Inhalt haben,
          – nicht das Regelbetriebsverhalten oder die Sicherheit des Servers beeinträchtigen oder beeinträchtigen können und
          – nicht Ansprüche und/oder Rechte Dritterverletzten.
     (3) DocCheck ist berechtigt, Anwendungen und/oder Daten, die gegen die Bestimmungen des Abs. 2 verstoßen, zu sperren und gegebenenfalls zu löschen. Der Kunde stellt DocCheck von allen Kosten und Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Löschung und/oder Sperrung frei. Eine Löschung und/oder Sperrung befreit den Kunden nicht von seinen Leistungspflichten gegenüber DocCheck.
     (4) DocCheck prüft eigene Anwendungen und Daten des Kunden nicht. Etwaige Folgen, die sich aus behaupteten
oder tatsächlichen Ansprüchen Dritter oder fehlender Interoperabilität ergeben, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
     (5) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend in Bezug auf Daten des Kunden, die im Rahmen der bereitgehaltenen Anwendungen und Daten auf Servern der DocCheck und Drit- ter gespeichert werden. Der Kunde ist verpflichtet, eigene Daten regelmäßig zu sichern, um sie im Fall eines Verlustes replizieren zu können.

AGB für Hosting

Besondere Geschäftsbedingungen für Hostingleistungen der DocCheck agency AG, DocCheck planning GmbH und DocCheck health share GmbH

Präambel
Diese Besonderen Geschäftsbedingungen regeln in Ergänzung einzelvertraglicher Bestimmungen sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen von DocCheck („Digital & Classic Communication AGB“) die Rechtsbeziehungen zwischen DocCheck und dem jeweiligen Vertragspartner. Die Bestimmungen dieser Besonderen Geschäftsbedingungen haben im Fall einander widersprechender Regelungen Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

§ 1 Angebote
Angebote von DocCheck sind freibleibend. Irrtümer behält sich DocCheck ausdrücklich vor.

§ 2 Hosting-Leistungen
     (1) Das Hosting durch DocCheck umfasst die im Einzelvertrag festgelegte Überwachung der einzelvertraglich näher definierten Systemumgebung und den Betrieb der dafür benötigten Software- und Hardware. Darüber hinaus stellt DocCheck in der Regel auch den Internet- Zugang für die betreffende Software her. Im Einzelnen ergibt sich der Leistungsumfang abschließend aus dem Einzelvertrag.
     (2) Die im Einzelvertrag aufgeführten Leistungen beziehen sich ausschließlich auf solche Server der DocCheck, auf denen Applikationen des Kunden arbeiten. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten für diese Server die nachfolgenden Einzelbestimmungen.
     (3) DocCheck stellt dem Kunden die Hosting- Leistungen für die im Einzelvertrag genannte Dauer zur Verfügung. Ist keine bestimmte Vertragsdauer festgelegt, gilt der Einzelvertrag insofern als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann jeweils mit einer Frist von drei      (3) Monaten zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber der jeweils anderen Partei gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 3 Housing-Leistungen
     (1) Das Housing durch DocCheck umfasst die im Einzelvertrag festgelegte Verwahrung kundeneigener Server so- wie die Bereitstellung der erforderlichen Strom- und DFÜ-Anschlüsse. Im Einzelnen ergibt sich der Leistungsumfang abschließend aus dem Einzelvertrag.
     (2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend für Housing-Leistungen.

§ 4 Server-Überwachung
     (1) DocCheck stellt durch geeignete technische Maßnahmen sicher, dass der Serverbetrieb fortlaufend überwacht wird. Zusätzlich zu der technischen Überwachung findet in regelmäßigen Abständen eine Sichtkontrolle der Server durch DocCheck statt. Als technische Grenze für die betriebliche Verantwortung der DocCheck gilt die Erreichbarkeit der definierten http- Schnittstelle des Kunden über das Internet. Die auf den Servern laufenden Applikationen sind vorbehaltlich einer abweichenden Einzelregelung nicht in die Betriebsverantwortung der DocCheck einbezogen.
     (2) DocCheck ist in der Wahl der Mittel zur Server- Überwachung frei. Auf Wunsch informiert DocCheck den Kunden über die konkret getroffenen Maßnahmen und installierten Sicherungssysteme. Meldungen dieser Sicherungssysteme werden von DocCheck zeitnah auf ihre Relevanz für den Kunden geprüft und gegebenenfalls an den Projektleiter (§ 3 der Digital & Classic Communication AGB) unter der von diesem benannten E-mail Adresse weitergeleitet.

§ 5 Zugangsberechtigung zum Server, Passwort
     (1) Soweit einzelvertraglich vereinbart, erhält der Kunde ausschließlich zum Gebrauch in wichtigen Fällen die Möglichkeit des Systemadministrationszugangs (root) auf die Server, auf denen Applikationen des Kunden installiert sind.
     (2) DocCheck stellt dem Kunden für den Zugriff auf die Systemadministration ein Passwort zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, dieses vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er trägt die ausschließliche Verantwortung für die Folgen eines unbefugten Gebrauchs. Der Kunde stellt DocCheck von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die DocCheck durch Verletzung dieser Pflichten entstehen.
     (3) Wird auf betreute Anwendungen und Daten unter Verwendung des Passwortes zugegriffen, so werden diese Zugriffszeiten den Kunden zugerechnet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass es sich
          (i) bei dem Zugriff um den eines unbefugten Dritten handelt und dass
          (ii) der Dritte nicht aus der Sphäre des Kunden von dem Passwort Kenntnis erlangt hat.
     (4) Zugriffe auf die Systemadministration unter Nutzung des Passwortes werden von DocCheck in der Regel protokolliert. Auf Verlangen erhält der Kunde eine Kopie dieses Zugriffsprotokolls.
     (5) Der Kunde hat kein Recht auf physischen Zugang zu den Servern der DocCheck. Für kundeneigene Server besteht nach vorheriger Anmeldung während der üblichen Geschäftszeiten ein Recht auf physischen Zugang.

§ 6 Backup-Kopie von Serverdaten
Soweit einzelvertraglich vereinbart, werden die auf den Serverfestplatten befindlichen Daten in den vereinbarten Abständen durch DocCheck gesichert und eine Kopie dieser Sicherung an den Kunden übergeben.

§ 7 Internet-Anbindung
     (1) DocCheck übernimmt die Internet-Anbindung der von DocCheck gemäß § 2 betreuten und der gemäß § 3 verwahrten Server. Die Internet-Anbindung erfolgt über eine 100 MBit-Leistung mit einer Redundanz von 2 MBit. Die weiteren Leistungsparameter dieser Anbindung werden einzelvertraglich spezifiziert.
     (2) Das Internet besteht aus zahlreichen Teilnetzwerken, die wiederum untereinander verbunden sind. Deshalb wird DocCheck mit verschiedenen Betreibern von Verbindungen (Backbones) dieser Teilnetze direkte Anschlüsse vereinbaren. DocCheck ist in der Auswahl der Backbone-Vertragspartner frei.

§ 8 Verfügbarkeit, Zugriff, Firewalls
     (1) DocCheck hält die DocCheck-eigenen Server im Jahresdurchschnitt während 99 % der Zeit verfügbar. Für die Verfügbarkeit kundeneigener Server übernimmt DocCheck keine Gewähr.
     (2) Die gemäß § 2 betreuten und die gemäß § 3 verwahrten Server und die auf ihnen installierten Anwendungen und Daten werden durch den allgemeinen technischen Fortschritt entsprechende Einrichtungen vor dem unbefugten elektronischen Zugriff Dritter geschützt und durch backup-Kopien gesichert. Gleichwohl kann ein Einbruch in das System durch Unbefugte („Hacker“) anerkanntermaßen nicht völlig ausgeschlossen werden.
     (3) Zugriffsverweigerungen zufolge eines Hackereinbruchs, Computervirus oder aufgrund vergleichbarer Ereignisse (z.B. denial of service attack) werden für die Berechnung der jährlichen Verfügbarkeit und Zugriffsgeschwindigkeit gemäß Abs. 1 nicht berücksichtigt.

§ 9 Haftung
     (1) Für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit sowie Fehler- und Virenfreiheit der von DocCheck gemäß § 3 verwahrten Server und der auf ihnen installierten Anwendungen und Daten übernimmt DocCheck keine Haftung.
     (2) DocCheck übernimmt keine Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden und für Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn, die dem Kunden durch fehlerhafte Software, Viren, denial of service attack oder unbefugten elektronischen oder physischen Zugriff Dritter auf die in § 2 und § 3 genannten Server entstehen.

§ 10 Kundeneigene Anwendungen und Daten, Haftung des Kunden
     (1) Soweit dem Kunden die Möglichkeit gewährt wird, eigene Anwendungen und/oder Daten auf Servern der DocCheck oder Dritter zu speichern, ist der Kunde für alle sich aus der Nutzung dieser Anwendungen und/oder Daten ergebenden Folgen selbst verantwortlich.
     (2) Der Kunde haftet dafür, dass seine auf DocCheck- eigenen Servern installierten Anwendungen und/oder Daten
          – nicht gegen geltendes Recht verstoßen und keinen sittenwidrigen Inhalt haben,
          – nicht das Regelbetriebsverhalten oder die Sicherheit des Servers beeinträchtigen oder beeinträchtigen können und
          – nicht Ansprüche und/oder Rechte Dritter verletzten.
     (3) DocCheck ist berechtigt, Anwendungen und/oder Daten, die gegen die Bestimmungen des Abs. 2 verstoßen, zu sperren und gegebenenfalls zu löschen. Der Kunde stellt DocCheck von allen Kosten und Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Löschung und/oder Sperrung frei. Eine Löschung und/oder Sperrung befreit den Kunden nicht von seinen Leistungspflichten gegenüber DocCheck.
     (4) DocCheck prüft eigene Anwendungen und Daten des Kunden nicht. Etwaige Folgen, die sich aus behaupteten oder tatsächlichen Ansprüchen Dritter oder fehlender Interoperabilität ergeben, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
     (5) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend in Bezug auf Daten des Kunden, die im Rahmen der betreuten Anwendungen und Daten auf Servern der DocCheck und Dritter gespeichert werden. Der Kunde ist verpflichtet, eigene Daten regelmäßig zu sichern, um sie im Fall eines Verlustes replizieren zu können.
     (6) Für die Hardware und Software im Rahmen von Housing-Leistungen ist ausschließlich der Kunde selbst verantwortlich.

§ 11 Eintragung und Pflege von Domain-Namen
     (1) DocCheck übernimmt auf Anforderung des Kunden vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit die Eintragung der SecondLevelDomains bei dem jeweils zuständigen Registrar sowie die Pflege des administrativen und technischen Kontakts sowie des Zonen-Kontakts nach den Vorgaben des jeweils zuständigen Registrars. Darüber hinaus übernimmt DocCheck die Zuordnung einer IP- Adresse zu einer oder mehreren SecondLevelDomains. Eintragung und Pflege werden entweder direkt oder über einen Provider bei dem jeweils zuständigen Registrar vorgenommen. Einzelheiten werden einzelvertraglich geregelt.
     (2) Die Haftung der DocCheck im Zusammenhang mit SecondLevelDomains, die auf Aufforderung des Kunden reserviert werden, ist ausgeschlossen.

§ 12 Gewährleistung im Zusammenhang mit Second- LevelDomains
     (1) DocCheck übernimmt weder eine Gewährleistung für die Erreichbarkeit von Daten unter der überlassenen SecondLevelDoain noch für die einwandfreie Funktion der Domain Name Server, durch die die Übersetzung von SecondLevelDomains in IP-Adressen erfolgt, da DocCheck auf deren Funktionsfähigkeit keinen Einfluss hat. Dies gilt insbesondere, jedoch ohne damit das vorstehend Gesagte zu beschränken, in den Fällen, in denen der Kunde die SecondLevelDomain von einem eigenen Domain Name Server betreuen lässt.
     (2) DocCheck prüft die zur Anmeldung gebrachten SecondLevelDomains nicht auf ihre rechtliche Zulässigkeit. Insbesondere aus marken- und wettbewerbsrechtlichen Gründen können Ansprüche Dritter bestehen, die dazu führen, dass Eintragungen geändert oder gelöscht werden müssen. DocCheck übernimmt keine Gewähr für die Freiheit der überlassenen SecondLevelDomains von Rechten Dritter. Die Verteidigung von SecondLevelDomains gegen Ansprüche Dritter obliegt ausschließlich dem Kunden. Auch im Übrigen übernimmt DocCheck angesichts der unsicheren Rechtslage keine Gewähr dafür, dass überlassene SecondLevelDomains auf Dauer zur Verfügung gestellt werden können.
     (3) Der Kunde stellt DocCheck von allen Kosten frei, die DocCheck infolge einer notwendigen Änderung einer
SecondLevelDomain oder sonst mit der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter auf eine SecondLevelDomain entstehen.
     (4) DocCheck behält sich vor, SecondLevelDomains bis zu einer gerichtlichen Klärung etwaiger Dritt- Ansprüche zu sperren.
     (5) Der Kunde stellt DocCheck von allen Kosten und Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Löschung oder Sperrung gemäß vorstehendem Abs. 4 frei. Eine Löschung oder Sperrung befreit den Kunden nicht von seinen Leistungspflichten gegenüber DocCheck.

AGB für Software

Besondere Geschäftsbedingungen für Softwareentwicklungsleistungen der DocCheck agency AG, DocCheck planning GmbH und DocCheck health share GmbH

Präambel
Diese Besonderen Geschäftsbedingungen regeln in Ergänzung einzelvertraglicher Bestimmungen sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen von DocCheck („Digital & Classic Communication AGB“) die Rechtsbeziehungen zwischen DocCheck und dem jeweiligen Vertragspartner. Die Bestimmungen dieser Besonderen Geschäftsbedingungen haben im Fall einander widersprechender Regelungen Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 1 Angebote
Angebote von DocCheck sind freibleibend. Irrtum behält sich DocCheck ausdrücklich vor.

§ 2 Planungsphase
     (1) Die Entwicklung von Computerprogrammen beginnt mit der Erstellung eines Pflichtenheftes. Das Pflichtenheft bildet die verbindliche Grundlage, auf der die im Einzelvertrag genannten Computerprogramme zu erstellen sind. Es enthält eine detaillierte Festlegung und Beschreibung der von den zu erstellenden Computerprogrammen zu erfüllenden Funktionen und Aufgaben, ihrer Schnittstellen, ihres Zusammenwirkens mit anderen bereits bestehenden oder noch zu entwickelnden Computerprogrammen sowie die von den zu entwickelnden Computerprogrammen benötigten und zu erzeugenden Informationen; das beinhaltet unter anderem die Darstellung des Informationsbedarfs, der Informationsbasis, der Informationsflüsse, der Verarbeitungsregeln und der sonstigen Eigenschaften der zu erstellenden Computerprogramme wie zum Beispiel deren Zuverlässigkeit, Benutzerfreundlichkeit, Zeitverhalten, Pflegefreundlichkeit und Übertragbarkeit; darüber hinaus enthält das Pflichtenheft auch Spezifikationen für die Durchführung der Abnahmeprüfung der entwickelten Computerprogramme.
     (2) Das Pflichtenheft enthält auch eine Beschreibung der für den ordnungsgemäßen Betrieb der jeweils zu erstellenden Computerprogramme erforderlichen Hardware- Konfigurationen.
     (3) Für die Erstellung des Pflichtenheftes benötigt DocCheck detaillierte Informationen über den bestehenden Ist-Zustand und den vorgesehenen Soll-Zustand nach Inbetriebnahme der zu entwickelnden Computerprogramme, über hiermit verfolgte geschäftspolitische und verfahrenstechnische Ziele und Prioritäten des Kunden sowie über alle sonstigen in der Sphäre des Kunden liegenden Vorgaben, deren Kenntnis für DocCheck für die Erarbeitung des Pflichtheftes erforderlich ist. DocCheck berät und unterstützt den Kunden kontinuierlich bei diesem Informationsprozess und wirkt bei der Zusammenstellung der für die Erstellung des Pflichtenheftes erforderlichen Unterlagen mit.
     (4) DocCheck analysiert, bewertet und dokumentiert den Bedarf des Kunden. Die hierbei erzielten Ergebnisse werden mit dem Kunden erörtert. Auf der Grundlage dieser Erörterung erstellt DocCheck sodann das Pflichtenheft.
     (5) Der Kunde ist verpflichtet DocCheck auf Veränderungen in seiner Sphäre hinzuweisen, die für die Erstellung der Computerprogramme und die von ihm damit verfolgten Ziele von Bedeutung sind. Erkennt der Kunde, dass seine Angaben oder Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind, wird der Kunde DocCheck hierauf unverzüglich hinweisen. DocCheck und der Kunde werden die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die zu erstellenden Computerprogramme analysieren und soweit erforderlich und möglich Alternativvorschläge erarbeiten.
     (6) Der Kunde wird das ihm von DocCheck übergebene Pflichtenheft innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übergabe prüfen und DocCheck etwaige Änderungs- und Ergänzungswünsche mitteilen. Äußert sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist, oder erklärt er seine Zustimmung zu dem Pflichtenheft, so gilt es als abgenommen. Änderungswünsche werden gemäß § 4 behandelt.
     (7) Die abgenommene Fassung des Pflichtenheftes wird schriftlich festgehalten und von beiden Parteien abgezeichnet. Es bildet unter Ersetzung aller vorangegangenen Vorstudien und möglichen Zwischenstufen der Planung die verbindliche Grundlage für die nach seinen Spezifikationen zu erstellenden Computerprogramme. Der Inhalt des Pflichtenheftes stellt keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar.
     (8) DocCheck übernimmt keine Verantwortung dafür, dass der Kunde die Ziele, die er mit den von DocCheck erbrachten Leistungen und Ergebnissen verfolgt, tatsächlich erreicht.

§ 3 Computerprogrammerstellung
     (1) DocCheck erstellt die Computerprogramme auf der Grundlage des jeweiligen Pflichtenheftes.
     (2) Im Rahmen der Projektleiterbesprechungen unterrichtet DocCheck den Kunden über den Fortgang der Programmierungsarbeiten.
     (3) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 4 Änderungsverlangen
     (1) Solange DocCheck die zu erstellenden Computerprogramme nicht fertig gestellt und an den Kunden übergeben hat, kann dieser von DocCheck Änderungen des Pflichtenheftes verlangen, soweit dies DocCheck nach deren betrieblichen Ressourcen zumutbar ist.
     (2) DocCheck wird das Änderungsverlangen auf seine Durchführbarkeit und die damit verbundenen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge, insbesondere die Vergütung und die Fertigstellungsfristen, prüfen, den Kunden über das Ergebnis dieser Prüfung unterrichten und mit der Computerprogrammerstellung unter Berücksichtigung des Änderungsverlangens fortfahren, sofern das Änderungsverlangen auf das vertragliche Leistungsgefüge keine Auswirkungen hat. Wenn und soweit das Änderungsverlangen Auswirkungen auf das Vertragsgefüge hat, werden sich die Parteien dementsprechend um eine einvernehmliche Anpassung des Pflichtenheftes bemühen. Der Fertigstellungstermin für das jeweils zu erstellende Computerprogramm verschiebt sich in dem Maße, in dem infolge des Änderungsverlangens bis zur Anpassung des Pflichtenheftes eine Unterbrechung der Erstellungsarbeiten erforderlich war.
     (3) Kommt eine Anpassung der vertraglichen Regelungen nicht innerhalb eines Monats, nachdem der Kunde eine Änderung gefordert hat, zustande, so werden die Arbeiten ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens weitergeführt. Kündigt der Kunde daraufhin den Einzelvertrag, so ist DocCheck gleichwohl berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.
     (4) Die im Zusammenhang mit einem Änderungsverlangen von DocCheck erbrachten Zusatzleistungen sind auf der Basis von Zeit und Material gemäß den dann aktuellen Vergütungssätzen der DocCheck zu vergüten.

§ 5 Liefertermine
     (1) Fertigstellungstermine für das Pflichtenheft und die danach zu erstellenden Computerprogramme ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. DocCheck unterrichtet den Kunden schriftlich, per E- mail oder Telefax von einer erfolgten Fertigstellung. Bei Computerprogrammen teilt DocCheck darüber hinaus dem Kunden auch deren Funktionsfähigkeit mit.
     (2) DocCheck wird den Kunden umgehend informieren, wenn offenbar wird, dass ein Termin gemäß Abs. 1 nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall werden sich die Parteien um eine einvernehmliche Neufestsetzung der Termine bemühen. Kommt eine Einigung nicht zustande und erbringt DocCheck die von ihr geschuldeten Leistungen nicht zu den jeweiligen Terminen gemäß Abs. 1, so stehen dem Kunden die Rechte gemäß § 9 der Digital & Classic Communication AGB zu.
     (3) Die Termine gemäß Abs. 1 verlängern sich angemessen, wenn DocCheck aus von dem Kunden zu vertretenden oder in § 15 der Digital & Classic Communication AGB genannten Gründen an einer termingemäßen Leistung gehindert ist.

§ 6 Übergabe und Abnahme der Arbeitsergebnisse
     (1) Die Abnahme des jeweils erstellten Computerprogrammes setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, mit der die Parteien innerhalb von drei (3) Arbeitstagen beginnen, nachdem DocCheck dem Kunden die Fertigstellung und Funktionsfähigkeit des zu erstellenden Computerprogrammes mitgeteilt und dem Kunden das erstellte Computerprogramm nebst einer Sicherungskopie übergeben hat. Die Funktionsprüfung wird nach dem im Pflichtenheft festgelegten Verfahren anhand der dort genannten Kriterien durchgeführt.
     (2) Der Kunde ist verpflichtet, DocCheck Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen, die während der Funktionsprüfung festgestellt werden, schriftlich mitzuteilen.
     (3) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das geprüfte Computerprogramm die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Abweichungen vom Pflichtenheft und andere Mängel, die die Tauglichkeit des abzunehmenden Computerprogrammes nur unwesentlich mindern, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu versagen.
     (4) Wenn der Kunde entgegen Abs. 3 nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm DocCheck schriftlich eine Frist von einer (1) Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist das Vorliegen eines Mangels nachweist, der gemäß Abs. 3 zur Verweigerung der Abnahme berechtigt. Des Weiteren gilt die operative Nutzung des jeweiligen Computerprogrammes als Abnahme.
     (5) Mit der Abnahme des jeweiligen Computerprogrammes verzichtet der Kunde auf seine Mängelbeseitigungs- und Gewährleistungsansprüche, sofern er sich diese nicht ausdrücklich schriftlich gegenüber DocCheck vorbehalten hat.
     (6) Mit der Übergabe des Computerprogrammes ist der Kunde für die Datensicherung und Archivierung der Programmdateien und Codes selbst verantwortlich. DocCheck garantiert keine Verfügbarkeit von eigenen Archiven.

§ 7 Nutzungsrechte
     (1) Mit vollständiger Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung gewährt DocCheck dem Kunden das räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht übertragbare und nicht zur Gewährung von Unterlizenzen berechtigende Recht, die erstellten Computerprogramme nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf die im Einzelvertrag festgelegten Internetauftritte des Kunden sowie die gegebenenfalls vereinbarten Intra- und Extranetanwendungen beschränkt. Nur in diesem Rahmen darf der Kunde die Computerprogramme laden, anzeigen, ablaufen lassen, übertragen, speichern oder sonst kopieren. Jede darüberhinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Zustimmung von DocCheck.
     (2) In dem Umfang, wie die zu erstellenden Computerprogramme bei einem den in dem Pflichtenheft enthaltenen Spezifikationen entsprechenden Betrieb ihrerseits Computerprogramme und/oder sonst urheberrechtlich geschütztes Material verwenden, für die das Urheberrecht bei Dritten und/oder bei DocCheck liegen, wird DocCheck für Rechnung und zugunsten des Kunden die hierzu erforderlichen Lizenzen beschaffen. Der Kunde bevollmächtigt DocCheck mit dem Abschluss des Einzelvertrages zugleich zum Abschluss der erforderlichen Lizenzverträge.
     (3) Im Rahmen der gemäß Abs. 2 vermittelten Lizenzen richten sich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte ausschließlich nach dem jeweiligen Lizenzvertrag.
     (4) Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch DocCheck weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Kunden oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Produkts für den Kunden bei diesem aufhalten.
     (5) DocCheck stellt Computerprogramme in solcher Form zur Verfügung, dass sie in der definierten Umgebung die gestellten Anforderungen erfüllen. DocCheck ist nach seiner Wahl berechtigt, den Programmcode in offener oder geschlossener, in geschützter oder ungeschützter, in editierbarer oder nicht editierbarer Form zum Einsatz zu bringen. DocCheck ist keinesfalls verpflichtet, den Sourcecode offen zu legen oder auszuhändigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Sourcecode auszulesen und/oder zu verändern.

§ 8 Rechte Dritter
     (1) DocCheck übernimmt vorbehaltlich Abs. 2 alle Kosten und Schadenersatzbeträge, die dem Kunden in der Bundesrepublik Deutschland wegen der Verletzung eines einem Dritten zustehenden gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch ein von DocCheck erstelltes und vertragsgemäß genutztes Computerprogramm rechtskräftig auferlegt werden, sofern der Kunde DocCheck von der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt und alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen im Einvernehmen mit DocCheck getroffen hat.
     (2) Sind gegen den Kunden Ansprüche gemäß Abs. 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann DocCheck auf eigene Kosten das betreffende Computerprogramm in einem für den Kunden zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jeder Vertragspartner den Einzelvertrag für das betreffende Computerprogramm fristlos kündigen. In diesem Fall haftet DocCheck dem Kunden für den
ihm durch die Kündigung entstehenden Schaden nach Maßgabe von § 8 der Digital & Classic Communication AGB.
     (3) DocCheck haftet nicht für die in diesem § 8 geregelten oder in Bezug genommenen Rechte und Ansprüche, falls die Ansprüche Dritter gemäß Abs. 1 auf vom Kun den bereitgestellten oder gemäß § 7 Abs. 2 lizensierten Computerprogrammen und/oder sonst urheberrechtlich geschützten Materialien oder darauf beruhen, dass das betreffende Computerprogramm in einer anderen als der von DocCheck gelieferten unveränderten Originalfassung oder unter anderen als in dem Pflichtenheft angegebenen Einsatzbedingungen benutzt wurde.

§ 9 Gewährleistung
     (1) Es ist allgemein anerkannt, dass es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
     (2) Für die von DocCheck erstellten Computerprogramme gewährleistet DocCheck den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit Pflichtenheft. Dies gilt insbesondere für zugesicherte Eigenschaften.
     (3) Im Falle erheblicher Abweichungen des betreffenden Computerprogrammes von der Leistungsbeschreibung im Pflichtenheft ist DocCheck zur Nachbesserung verpflichtet, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist. Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn eine Nutzung des betreffenden Computerprogrammes zu dem in dem Pflichtenheft vorgesehenen Zweck wirtschaftlich sinnvoll nicht oder nur mit unzumutbaren Einschränkungen möglich ist. DocCheck ist berechtigt, Subunternehmer mit der Nachbesserung zu beauftragen. Erst wenn es DocCheck innerhalb einer für sie angemessenen Frist nicht gelingt, die erheblichen Abweichungen durch Nachbesserung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden eine vertragsgemäße Nutzung des betreffenden Computerprogrammes ermöglicht wird, kann der Kunde die gemäß dem Einzelvertrag zu zahlende Vergütung in dem Maße mindern, in dem der Wert des fehlerhaften Computerprogrammes zu dem Wert fehlerfreien betreffenden Computerprogrammes gestanden haben würde.
     (4) Anstelle und unter den Voraussetzungen der Herabsetzung der Vergütung kann der Kunde den Einzelvertrag fristlos kündigen. Im Fall einer Kündigung hat der Kunde den Wert der Nutzung des Lizenzmaterials zu diesem Zeitpunkt zu vergüten. Die Verpflichtung zur Nachbesserung sowie das Recht zur Herabsetzung der Vergütung und zur Kündigung enden sechs Monate nach Erhalt des betreffenden Computerprogrammes.
     (5) Mängel, die im Rahmen einer sorgfältigen Untersuchung des betreffenden Computerprogrammes gemäß § 6 objektiv nicht feststellbar waren, sind DocCheck innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer tatsächlichen Feststellung schriftlich mitzuteilen. Bei einer Verletzung dieser Mitteilungspflicht gilt das betreffende Computerprogramm in Ansehung dieses Mangels als mangelfrei. Der Kunde hat DocCheck nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung im Pflichtenheft zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.
     (6) Ungeachtet der vorstehenden Rechte und Pflichten hat DocCheck jederzeit auch nach Ablauf der Gewährleistungs- und sonstigen Verjährungsfristen das Recht, von sich aus Nachbesserungen und Wartungsarbeiten an dem betreffenden Computerprogramm, insbesondere durch Neuauflagen oder Ergänzungen, vorzunehmen. Verweigert der Kunde DocCheck den Zugang zu dem betreffenden Computerprogramm zu dem vorstehenden Zweck, verliert der Kunde sämtliche ihm sonst etwa gegen DocCheck zustehenden Ansprüche einschließlich etwaiger Folgeansprüche im Zusammenhang mit dem betreffenden Computerprogramm.
     (7) Das betreffende Computerprogramm wird für den Einsatz in der im Pflichtenheft näher spezifizierten Systemumgebung und für das Zusammenwirken mit bestimmten anderen Computerprogrammen entwickelt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den im Pflichtenheft angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.
     (8) DocCheck übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Dritten, mit denen gemäß § 7 Abs. 2 Lizenzverträge abgeschlossen werden, ihrerseits berechtigt sind, die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte zu gewähren.
     (9) Die Leistungs- und Gewährleistungspflichten von DocCheck erlöschen, wenn an dem betreffenden Computerprogramm, seiner Installation oder den Arbeitsergebnissen einer etwaigen Nachbesserung Änderungen vorgenommen werden, denen DocCheck nicht ausdrücklich zugestimmt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und keinen erhöhten Aufwand bei der Durchführung der Nachbesserung erfordern. Eine Berechtigung des Kunden zur Änderung des betreffenden Computerprogrammes und seiner Installation ist damit nicht verbunden.

§ 10 Überlassenes Material
     (1) DocCheck prüft von dem Kunden zur Verwendung im Rahmen der Programmerstellung überlassenes Material gleich welcher Art nicht auf seine Tauglichkeit zum vorgesehenen Zweck. Dementsprechend gehen alle aus der Verwendung des überlassenen Materials resultierenden Folgen während der Entwicklungsphase wie z.B. Mehraufwand und Verzögerungen bei der Programmerstellung zu Lasten des Kunden.
     (2) DocCheck haftet nicht für Schäden, die auf von dem Kunden gemäß Abs. 1 überlassenem Material beruhen.

AGB für Wartung

Besondere Geschäftsbedingungen für Wartungsleistungen der DocCheck agency AG, DocCheck planning GmbH und DocCheck health share GmbH

Präambel
Diese Besonderen Geschäftsbedingungen regeln in Ergänzung einzelvertraglicher Bestimmungen sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen von DocCheck („Digital & Classic Communication AGB“) die Rechtsbeziehungen zwischen DocCheck und dem jeweiligen Vertragspartner. Die Bestimmungen dieser Besonderen Geschäftsbedingungen haben im Fall einander widersprechender Regelungen Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 1 Angebote
Angebote von DocCheck sind freibleibend. Irrtümer behält sich DocCheck ausdrücklich vor.

§ 2 Leistungsumfang
     (1) Der Kunde ist berechtigt, gegen Vergütung auf der Grundlage von Material und Zeitaufwand von DocCheck für die einzelvertraglich spezifizierten Computerprogramme nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieser Besonderen Geschäftsbedingungen die folgenden Wartungsleistungen anzufordern:
          (a) Support des Projektleiters per E-mail, Telefax oder – in dringenden Fällen – per Telefon („Hotline“);
          (b) Pflege der einzelvertraglich spezifizierten Computerprogramme („Pflegedienst“) während der Pflegebereitschaft;
          (c) Pflegedienste außerhalb der Pflegebereitschaft und für Computerprogramme, die unter anderen als den vom Hersteller oder von DocCheck vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt werden oder durch eigene Programmierarbeiten verändert wurden;
          (d) Pflegedienste für Teile von Computerprogrammen, deren Funktion von anderen Computerprogrammen abhängt, sofern nicht auch für jenes Computerprogramm ein entsprechender Wartungsvertrag zwischen dem Kunden und DocCheck besteht;
          (e) Wartungsleistungen, die infolge von Gewalt- oder sonstigen äußeren Einwirkungen oder infolge von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten des Kunden erforderlich werden;
          (f) Schulung von Mitarbeitern des Kunden;
          (g) Installation von Computerprogrammen; sowie
          (h) sonstige Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den vorstehenden Leistungen.
     (2) Der Kunde kann die Wartungsleistungen während der im Einzelvertrag genannten Dauer abrufen. Ist keine bestimmte Vertragsdauer festgelegt, gilt der Einzelvertrag insofern als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann jeweils mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber der jeweils anderen Partei gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 3 Pflegedienst
     (1) DocCheck leistet für die einzelvertraglich Computerprogramme einen Pflegedienst zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und zur Beseitigung von Fehlern dieser Computerprogramme, die deren Nutzung nicht nur unwesentlich stören.
     (2) Der Pflegedienst ist auf die in dem Einzelvertrag festgelegte Systemumgebung beschränkt. Deren Änderung sowie eine Änderung des Installationsortes ist DocCheck unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Etwaige hieraus entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
     (3) DocCheck wird werktags von Montag bis Freitag spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Fehlermeldung mit der Fehleranalyse beginnen. Ein Fehler im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das betreffende Computerprogramm die in seiner Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht ordnungsgemäß erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, seinen Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung des Computerprogrammes verhindert oder nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
     (4) Zur Fehlerbehebung im Rahmen des Pflegedienstes gehört die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie die Behebung des Fehlers oder, soweit dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, die Herstellung der Betriebsbereitschaft des betreffenden Computerprogrammes durch eine Umgehung des Fehlers.
     (5) In das weitere Verfahren der Fehlermeldung, – analyse und -beseitigung wird der Projektleiter (§ 3 Abs. 1 der Digital & Classic Communication AGB) von DocCheck eingewiesen.